Kinder- und Jugendförderplan

Als Planungsinstrument für alle Angebote und Dienste im Sinne der §§ 11 – 14 SGB VIII, der Jugendarbeit, Förderung der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit und des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ist, gemäß § 15 Abs. 4 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFördG NRW), seit dem Jahr 2006 in allen Kommunen und Kreisen ein Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen.

Dieser wird vom Jugendhilfeausschuss und Rat jeweils für die Dauer einer Wahlperiode der Vertretungskörperschaft beschlossen. Hierzu hat der örtliche Träger der Jugendhilfe alle relevanten Akteure und Partner in die Planung einzubeziehen und mit diesen gemeinsame Strategien für die jeweilige Wahlperiode zu entwickeln.

Im Förderplan werden die wesentlichen Ziele, geplanten Maßnahmen, Qualitätskriterien sowie der Umfang des finanziellen Budgets der örtlichen Kinder- und Jugendförderung dargestellt und verbindlich festgeschrieben. Dies führt zu einer Planungssicherheit für alle Beteiligten und schafft die Grundlage, Angebote aufeinander abzustimmen.

Die Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplans für die Jahre 2021 bis 2025 steht hier zum [PDF]Download.

Die Existenz eines gültigen kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes ist für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Kinder- und Jugendförderung durch das Land.

Kontakt

Achim Wieghardt
Achim Wieghardt

Haus der Chancen, Raum E.27

Kinder- und Jugendförderung

Telefon:
+49 2173 951-5140
Telefax:
+49 2173 951-25-5140
E-Mail:
awieghardt@monheim.de
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