Einsichtnahme in erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse

Durch die Einsichtnahme in die erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse stellen die Vereine, Verbände, Jugendeinrichtungen, Offene Ganztagesschule und Kultureinrichtungen sicher, dass keine ehrenamtlich- oder nebenamtlich tätige Person Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen hat, welche wegen einer Straftat nach den Paragraphen 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den Paragraphen 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt ist.

Trägerinnen und Träger prüfen die ehrenamtliche und nebenamtliche Tätigkeit nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu den Kindern und Jugendlichen und entscheiden dann, ob eine Einsichtnahme in das Führungszeugnis erfolgt. Bei Angeboten mit Übernachtungen wird grundsätzlich eingesehen. Sollte wegen eines spontanen Engagements die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich sein, kann eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet werden.

Es ist nur eine Einsichtnahme in das Führungszeugnis vorgesehen, welche zu dokumentieren ist. Das Führungszeugnis sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach fünf Jahren ist ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. Führungszeugnisse werden für ehrenamtlich Tätige, auch, wenn diese eine Aufwandsentschädigung erhalten, kostenfrei durch die Meldebehörden ausgestellt. Nebenamtlich Tätige müssen die Kosten selber tragen. Trägerinnen und Träger, die im Sinne der Jugendhilfe tätig sind und dadurch Fördergelder erhalten, müssen hierzu eine Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII mit den örtlichen Jugendämtern abschließen.

Kontakt

Jürgen Meyer
Jürgen Meyer Fachstelle Netzwerk Präventiver Kinderschutz

Haus der Chancen, Raum 2.22

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Telefax:
+49 2173 951-25-5152
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jmeyer@monheim.de
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