Verfahrenslotsin

Das Beratungs- und Unterstützungsangebot einer Verfahrenslotsin oder eines Verfahrenslotsen richtet sich gemäß § 10b Abs. 1 SGB VIII ran alle jungen Menschen mit (möglichen) Leistungsansprüchen der Eingliederungshilfe gemäß SGB IX bzw. § 35a SGB VIII (ggf. i.V.m. § 41 SGB VIII) und deren Familien, sowie an die Erziehungs- und Personensorgeberechtigte.

Die Zielgruppe der zusätzlich genannten Adressatinnen und Adressaten ist weit gefasst. Neben Personensorgeberechtigten wie Eltern, Vormund und Ergänzungspflegende können dies auch Pflegeeltern und alle Personen sein, die eine entsprechende Erziehungsvollmacht haben. Mütter und Väter gehören – unabhängig von deren sorgerechtlichem Status – zur Zielgruppe des Verfahrenslotsen, da § 10b Abs. 1 SGB VIII diesen Personenkreis explizit benennt. Bei jungen Volljährigen kommen auch gesetzliche Betreuende in Betracht.

Die Beratung und Unterstützung durch den Verfahrenslotsen kann dabei sowohl vor der Beantragung möglicher Hilfen als auch während bereits gewährter, beziehungsweise laufender Hilfen in Anspruch genommen werden. Die Verfahrenslotsin oder der Verfahrenslotse wird allerdings nur auf Wunsch der anspruchsberechtigten Personen tätig. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Gewährung von Eingliederungshilfen nicht von der Inanspruchnahme einer Verfahrenslotsin oder eines Verfahrenslotsen abhängig ist, da dieser der Unterstützung dient, aber nicht zwingend vorgesehen ist. Die Verfahrenslotsin oder der Verfahrenslotse ist ebenso für die Beratung rund um Erstanträge zuständig, auch nach dem 21. Lebensjahr.

Kontakt

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